Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) und geben das Gerüst für den Abschluss eines Vertrages, insbesondere des Vertrages von Grabner Estriche GmbH vor. Dabei stellt die ÖNORM B 2110 "Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen" Ausgabe 1.3.2011 die vertragliche Basis dar.
2. Vereinbarung der ÖNORM B 2110
Es gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 "Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen" vom 1.3.2011, soweit diese nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert werden.
3. Vergütung
Ist nichts Abweichendes vereinbart, so ist ein vom AN ausgepreistes Angebot als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen.
3.1 Preisart (Zu 6.3 der ÖNORM B 2110)
3.1.1 Einheitspreisvertrag
Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Maßen mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem tatsächlich verbrauchtem Material bzw. des tatsächlichen Aufwandes. Es liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor. Lieferscheine können schriftlich per Post oder E-Mail angefordert werden.
3.1.2 Pauschalvertrag
Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die, z.B. durch ein Angebot, beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des AN zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des AN führen.
3.1.3 Regieleistungen
3.1.3.1 Arbeitskräfte: Wird die Vergütung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, die zutreffenden kollektivvertraglichen Sätze zuzüglich 280% des zutreffenden Kollektivvertragslohnes.
3.1.3.2 Geräte: Für die Abrechnung der Gerätemieten (Abschreibung und Verzinsung, sowie Reparaturentgelt), welche in ihrer Höhe nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, kommen je Betriebsstunde 1/100 der monatlichen Gesamtgerätekosten der in der Österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung zur Anwendung. Stoffe, Abnutzung, Transporte und Arbeitslöhne werden gesondert abgerechnet.
3.1.3.3 Stoffe, Fremdleistungen: Stoffe (Baumaterial, Hilfsmaterial), sowie Fremdleistungen werden mit den Einkaufspreisen zuzüglich 15% verrechnet, falls im Bauvertrag keine andere Regelung vereinbart ist.
3.2 Preisveränderungen (Zu 6.3.1 der ÖNORM B 2110)
Werden im Bauvertrag keine anderen Regelungen getroffen, gelten die Preise als veränderliche Preise. Eine allfällige Preisumrechnung erfolgt nach der ÖNORM B 2111 "Preisumrechnung von Bauleistungen", Ausgabe 1.5.2007 nach den Werten der Baukostenveränderungen (Quelle: BMwA). Besteht im Angebot keine Preisaufgliederung, wird das Verhältnis LOHN zu SONSTIGES bei allgemeinen Hochbauarbeiten mit 60%/40% bei Umbauarbeiten und Sanierungen mit 80%/20% festgelegt.
3.3 Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen (Zu 7 der ÖNORM B 2110)
3.3.1 Angeordnete Leistungen: Für durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt der AN dem AG vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot. Dieses muss vom AG mind. 7 Werktage vor Ausführungsbeginn schriftlich angefordert werden.
3.3.2 Überschreitung des vereinbarten Entgelts: Stellt sich bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag, im Sinne des § 1170a (2) ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat dies der AN zu dem Zeitpunkt dem AG anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 15%ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist.
3.3.3 Notwendige Zusatzleistungen: Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den AG zumutbar ist.
3.4 Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)
3.4.1 Abrechnung: Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese können vom AN monatlich entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden.
3.4.2 Zahlungsfrist: Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten gilt 14 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG oder dessen bevollmächtigtem Vertreter als vereinbart. Die Prüffrist für Rechnungen ist in diesem Zeitraum inkludiert.
3.4.3 Skonto: Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der AG berechtigt, das Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuziehen. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist vorweg unzulässig.
3.4.4 Mangelhafte Rechnungslegung: Ist die Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch berichtigen kann, so ist sie dem AN binnen 7 Tagen nach Vorlage unter konkreter Aufzählung der Rechnungsmängel zur Verbesserung zurückzustellen.
3.4.5 Verzugszinsen: Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 8% über dem Basiszinssatz und beginnen auch ohne Einmahnung durch den AN zu laufen.
4. Ausführungsunterlagen
Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen u. dgl.) sind vom AG so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den AN erfolgen kann.
5. Dokumentation (Zu 6.2.7 der ÖNORM B 2110)
Führt der AN Bautagesberichte, so stehen diese dem AG während der normalen Geschäftszeiten des AN zur Einsicht und für allfällige Eintragungen zur Verfügung. Für die Gültigkeit der Dokumentation muss diese nicht unterfertigt werden.
6. Anschlüsse (Zu 6.2.8.1 der ÖNORM B 2110)
Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der AG den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss dem AN kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die Kosten des Verbrauchers trägt der AG. Arbeits- und Lagerplätze sowie allfällig notwendige Zufahrtswege werden vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt.
7. Müll und Schutt
Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so wird anfallender Müll von Materialverpackungen in Säcken abgepackt, sodass der AG diese nur noch zu entsorgen hat. Die Entsorgung des Mülls kann auch vom AN gegen eine Aufwandsentschädigung übernommen werden. Übriggebliebener Sand, Schotter, Kies oder anfallender Schutt von Estrich-/Betonresten kann ebenfalls vom AN gegen Aufwandsentschädigung von der Baustelle entfernt werden.
8. Gewährleistung (Zu 12.2 der ÖNORM B 2110)
Es gelten die diesbezüglichen Regelungen der ÖNORM B 2110. Für Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre. Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat der AG dem AN Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu schaffen. Bei Gewährleistungsarbeiten, welche der AN auf Anordnung des AG außerhalb der normalen Geschäftszeit durchzuführen hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem AN zu vergüten.
9. Leistungssicherung im Insolvenzfall (Zu 8.7 der ÖNORM B 2110)
Der AG kann vom AN nur dann eine Sicherheit gem. 8.7.1 der ÖNORM B 2110 verlangen, wenn der AG mit Zahlungen in Vorleistung tritt. Kommt ein Vertragspartner der Forderung zur Legung einer Sicherheit nicht nach, so kann der andere Vertragspartner, unter Setzung einer Nachfrist von einer Woche, bei Nichteinbringung vom Vertrag zurücktreten.
10. Bindung an das Angebot
Legt der AN unter Zugrundelegung der AGB ein Angebot, und dieses wurde noch nicht von allen betroffenen Parteien rechtsgültig unterfertigt, so kann der AN jederzeit vom Auftrag ohne Angaben von Gründen zurücktreten.
11. Ausführung und Planung
Wir weisen darauf hin, dass wir ein ausführendes Unternehmen und kein planendes Unternehmen sind. Wir sind gerne bereit unsere Erfahrungen einzubringen, jedoch muss jede Empfehlung, jeder Tipp und Hinweis von einer dafür qualifizierten Person (Baumeister, Techniker, Statiker usw.) bestätigt werden.
Sobald es zum Auftrag (mündlich oder schriftlich) kommt, ist dies für uns die Freigabe, dass die angebotene Leistung für das Projekt norm-, funktions- und fachgerecht ist. Eine Überprüfung kann auf Wunsch gerne auch von uns durch eine qualifizierte Person schriftlich und gegen Aufpreis angefordert werden.
12. Hinweispflichterfüllung
Der Hinweisverpflichtung nachkommend, werden folgende Punkte angeführt, die zur Erreichung einer normgemäßen Estrichherstellung notwendig sind und in der Obsorge des Bauherrn und Auftraggebers liegen:
- Der Untergrund zur Verlegung des Estrichs muss gereinigt übergeben werden
- Verlegte Haustechnikleitungen dürfen nicht höher liegen als der geplante Höhenniveauausgleich der Beschüttung
- Randstreifen laut ÖNORM
- Verlegung einer Dampfbremse
- Schließen von Öffnungen (Türen, Fenster etc.) zur Vermeidung von Zugluft – Rissgefahr und Randaufschüsselungen
- Fußbodenheizungen müssen gefüllt bleiben – siehe ÖNORM B2242
- Schutzzeit: die Begehbarkeit des Estrichs kann je nach Estrichstärke mit 4–6 Tagen nach Herstellung angenommen werden – eine Belastbarkeit nach 18 Tagen – siehe ÖNORM B3732
- Ausheizvorgang für Fußbodenheizungen nach einer Aushärtungszeit von mindestens 3 Wochen für zementgebundene Estriche
- Die Richtigkeit des bauseits durchgehend hergestellten Waagrisses ist zu prüfen
Generell kommen bei allen Bauausführungen die ÖNORM B2232, ÖNORM B3732 und die ÖNORM B2242 zur Anwendung.